48 Psychiatrischen Kliniken Basel in ihrem Austrittsbericht vom 18. April 2019 zum Schluss, dass die Legalprognose im Fall der Entlassung in ein offenes, unstrukturiertes Setting als sehr ungünstig zu bewerten sei (amtliche Akten BVD pag. 725). Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt erschwerend dazu, dass dem Gesuchsteller eine Krankheitseinsicht fehlt. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten mussten denn auch bereits zwei stationäre Massnahmen abgebrochen werden.