Z. 33 ff., S. 6 Z. 13 f. und 19) und führte aus, dass die ungünstigen Risikofaktoren überwiegen und nur wenige protektive Faktoren für eine gute Prognose sprechen würden (oberinstanzliches HV-Protokoll S. 7 Z. 14 ff.). Weiter schlossen sich die Psychiatrischen Dienste Solothurn den Diagnosen der beiden Gutachter an und hielten in ihrem Austrittsbericht vom 20. Juli 2018 zudem fest, dass beim Beschuldigten im Verlauf seines Aufenthalts eine zunehmende Wahnentwicklung mit Versteifung auf das Thema seiner Unschuld habe beobachtet werden können (pag. 1674). Schliesslich kommen auch die Universitären