Weiter ist auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr mit Verweis auf die gutachterlichen Feststellungen klar zu bejahen. Die Gutachter Dr. med. F.________ und Dr. med. W.________ sprechen davon, dass die schwergradige Ausprägung der psychischen Störungsbilder mit bisher ungünstigem Verlauf, die geringen sozialen Ressourcen, und die unzureichenden therapeutischen Möglichkeiten die Legalprognose erheblich belasten würden. Die Gefahr von erneuten Körperverletzungen sowie Beschimpfungen und Drohungen sei als hoch einzustufen (pag. 1109 f.). Dr. med. F.________ bestätigte diese Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. November 2019 (oberinstanzliches HV-Protokoll S. 4 Z. 17 und