Für den Haftrichter kann es allerdings schwierig sein abzuschätzen, wann der Angeschuldigte nach einem rechtskräftig angeordneten Vollzug der sichernden Massnahme probeweise oder endgültig entlassen werden könnte. Dabei muss er sich an der Therapieprognose des gerichtlich bestellten psychiatrischen Gutachters orientieren sowie an der diesbezüglichen Einschätzung des erkennenden Strafgerichtes, sofern bereits ein (noch nicht rechtskräftiges) gerichtliches Urteil vorliegt (Härri, Basler Kommentar zur StPO, N. 21 zu Art. 236 StPO).