221 Abs. 2 StPO). Zudem muss die Haft verhältnismässig sein. Anders als beim vorzeitigen Strafvollzug kann beim vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht von einer bestimmten Dauer der zu erwartenden Sanktion ausgegangen werden. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss jedoch auch der vorzeitige Massnahmenvollzug verhältnismässig sein. Bei vorzeitigem stationärem Massnahmenvollzug hat der Haftrichter daher zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage mit einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft.