Reicht die beschuldigte Person, die vorzeitig die Strafe (oder freiheitsentziehende Massnahme) angetreten hat, ein Haftentlassungsgesuch ein, so ist ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfertigt, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind. Mit ihrem Entlassungsgesuch bringt sie aber auch klar zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft (oder