1.4. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) (Art. 19a Abs. 1 BetmG), begangen in der Zeit von ca. Sommer 2015 bis am 16. Mai 2017 in G.________(Ortschaft) und anderswo im Kanton Bern (Ziff. 5 des Antrags). 2. festgestellt wurde, dass A.________ im Zeitpunkt der unter Ziff. I.1 genannten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB gewesen ist.