41 21.3 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt E.________, gestützt auf die angemessene Honorarnote vom 14. November 2019 auf CHF 2‘886.35 festgesetzt. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. VII. Verfügungen 22. Sicherheitshaft Der Beschuldigte wird in Sicherheitshaft versetzt. Für die Begründung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.