Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren besteht ebenfalls kein Anlass. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt weder der Beschuldigte noch der Straf- und Zivilkläger der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.