135 Abs. 4 StPO. In Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen würde sich die Verurteilung des Beschuldigten zur Rückzahlung der seinem Verteidiger ausgerichteten Entschädigung sowie die Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar auch nicht rechtfertigen. 20.3 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren besteht ebenfalls kein Anlass.