40 Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Der Beschuldigte untersteht bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Rücknoch der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.