Angesichts der aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Kostenauferlage an ihn aus Gründen der Billigkeit nicht angezeigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von 39‘040.25 werden daher vollumfänglich vom Kanton Bern getragen. 20.2 Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.