374 f. StPO, welches nur bei nicht vorwerfbaren Taten zum Zuge kommt. Aus diesem Grund erachtet die Kammer die Kostenauferlegung an die beschuldigte Person nur unter den Voraussetzungen von Art. 419 StPO, namentlich wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint, als gerechtfertigt. Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 419 StPO).