47 OR bestünde - nicht zu einer Genugtuungszahlung verpflichtet werden. Dass der Straf- und Zivilkläger - wie er behauptet - finanziell noch schlechter dastehe als der Beschuldigte, bleibt dabei ohne Relevanz. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers ist folglich abzuweisen. VI. Kosten und Entschädigung 20. Erste Instanz 20.1 Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).