54 OR). Der Beschuldigte lebte - vor seiner Inhaftierung - von der Sozialhilfe und befindet sich seit dem 17. Mai 2017 in strafprozessualer Haft. Mit vorliegendem Urteil wird gegen den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet und es ist nach wie vor von einer langjährigen Behandlungsdauer auszugehen. An der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten bestehen daher keinerlei Zweifel. Entsprechend kann der Beschuldigte - ungeachtet der Frage, ob eine Anspruchsgrundlage im Sinne von Art. 47 OR bestünde - nicht zu einer Genugtuungszahlung verpflichtet werden.