Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4). In Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Gutachtens geht die Kammer folglich davon aus, dieser hohen Gefahr einzig mit einer stationären Massnahme begegnen zu können (pag. 1112). In der Konsequenz überwiegt damit das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft gegenüber den Freiheitsansprüchen des Beschuldigten. Demgemäss stellt die stationäre Massnahme ein zumutbares Mittel dar, um der Gefahr, die vom Beschuldigten ausgeht, zu begegnen. Nach dem Gesagten ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen.