38 Massnahme ist die versuchte schwere Körperverletzung. Damit liegt zweifelsohne eine Anlasstat von nicht unbedeutender Schwere vor (vgl. Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5). Wie dargelegt, besteht - auch aktuell noch - die hohe Gefahr, dass der Beschuldigte erneut vergleichbare und damit nicht unerhebliche Straftaten begeht (pag. 1110; vgl. Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4).