Die Gutachter sprechen von längerdauernden Interventionen, wobei nur eine stationäre Massnahme zielführend ist; ambulante Massnahmen sind dagegen ungenügend. Die stationäre Massnahme ist damit das einzige geeignete, mithin das erforderliche Mittel, um die Rückfallgefahr des Beschuldigten innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren deutlich zu verringern bzw. dessen Legalprognose zu verbessern. Eine ambulante Massnahme kommt aufgrund fehlender Eignung nicht als milderes Mittel in Betracht. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Anordnung einer stationären Massnahme angesichts der Schwere der Anlasstat zumutbar ist. Grund für die Anordnung der