Vor diesem Hintergrund wäre es zum jetzigen Zeitpunkt noch zu früh, um von der Aussichtslosigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme auszugehen. Heute stellt sich zudem die Frage, ob sich an der Therapiemotivation des Beschuldigten und seiner Krankheitseinsicht nun nicht doch etwas ändern könnte, nachdem er auch in oberer Instanz verurteilt wurde. Zudem ist festzuhalten, dass gerade bei ihm die fehlende Einsicht ja eben krankheitsbedingt und damit auch behandlungsbedürftig ist. Die Schlussfolgerungen im Gutachten sind klar: Die Gutachter sprechen von längerdauernden Interventionen, wobei nur eine stationäre Massnahme zielführend ist;