Hierzu führte Dr. med. F.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, bei der diagnostisch festgestellten Störung des Beschuldigten sei die Beziehung zwischen Arzt und Patient häufig schwer herzustellen und es dauere häufig mehrere Monate oder Jahre, bis eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut werden könne (pag. 1981 Z. 2 ff.). Wie ebenfalls bereits erwähnt, gehen die Gutachter davon aus, dass beim Beschuldigten eine langfristige - mehrere Jahre dauernde - Behandlung erforderlich sei, wobei erst nach Ablauf von drei Jahren ohne Besserung ein Abbruch der Massnahme zu prüfen wäre (pag.