37 des Beschuldigten also therapierbar (auch wenn die psychische Störung nicht im Sinne einer Heilung behandelt werden kann; vgl. pag. 1668) und auch dessen Behandlungsfähigkeit ist gegeben. Wie bereits oben erwähnt, ist beim Beschuldigten sodann zumindest eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar und das erste Therapieziel besteht darin, beim Beschuldigten eine Motivation zur Therapie zu wecken. Hierzu führte Dr. med. F.______