aufgrund der kaum vorhandenen Krankheitseinsicht des Beschuldigten müsse die zukünftige Therapie zunächst unter engen Rahmenbedingungen erfolgen (pag. 1110). Weiter wird im Gutachten festgehalten, dass die ablehnende Haltung und die fehlende Krankheitseinsicht des Beschuldigten das therapeutische Vorgehen erheblich erschweren würden (pag. 1111). Andererseits führen die Gutachter aber auch aus, dass die Behandlung erfolgreich sein könne, wenn es im Verlauf der stationären Therapie gelinge, den Beschuldigten für ein therapeutisches Bündnis zu gewinnen. Grundsätzlich ist die psychische Störung