Die Vorinstanz hält zwar zutreffend fest, dass der fehlende Therapiewille des Beschuldigten die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Therapie als gering erscheinen lasse; derzeit erschient fraglich, ob der Beschuldigte als Person tatsächlich therapierbar ist (vgl. pag. 1773 f., S. 41 f. der Urteilsbegründung). Auch die Gutachter beurteilen die Möglichkeiten, das Krankheitsbild des Beschuldigten bzw. dessen Verhalten durch therapeutische Massnahmen nachhaltig zu beeinflussen, sehr zurückhaltend; aufgrund der kaum vorhandenen Krankheitseinsicht des Beschuldigten müsse die zukünftige Therapie zunächst unter engen Rahmenbedingungen erfolgen (pag.