59 StGB wolle er nicht, da diese Massnahme wie lebenslänglich sei, diese könne man alle 5 Jahre wieder verlängern (pag. 1993 Z. 22 f.). Im Übrigen lässt sich dem Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 1. August 2018 immerhin entnehmen, dass sich der Beschuldigte zu Beginn der Massnahme durchaus absprachefähig gezeigt habe und er rasch aufgestuft worden sei (pag. 1678). Damit ist eine zumindest minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung beim Beschuldigten erkennbar. Ein erstes Therapieziel wird darin bestehen, bei ihm Einsicht in die Notwendigkeit der stationären Behandlung zu schaffen und seine Motivation zur Therapie zu wecken (vgl. dazu auch sogleich).