1993 Z. 6). Die fehlende Motivation bezieht sich also nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen ist. Hierfür wie auch für seine grundsätzliche Bereitschaft zu einer therapeutischen Behandlung sprechen auch seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er genug kaputt gemacht worden sei, weshalb er auch eine ambulante Massnahme brauche (pag. 1993 Z. 10 f.), er habe schon dem Gutachter gesagt, dass er mit einer ambulanten Massnahme einverstanden sei (pag. 1993 Z. 14 f.) resp. ein Setting nach Art. 59 StGB wolle er nicht, da diese Massnahme wie lebenslänglich sei, diese könne man alle 5 Jahre wieder verlängern (pag.