und Z. 26 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist nicht bereits deshalb von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme abzusehen, weil er diese kategorisch ablehnt (vgl. oben). Die Weigerung, sich auf eine stationäre therapeutische Massnahme einzulassen, spricht nicht gegen deren Anordnung. Es genügt, wenn der Beschuldigte motivierbar ist (vgl. oben). Diese Voraussetzung scheint vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme in der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber an, dass er mit einer ambulanten Massnahme einverstanden sei (pag. 1993 Z. 6).