36 Straftaten zu begegnen. Im Hinblick auf die Dauer der stationären Massnahme sei aus psychiatrischer Sicht eine langfristige Behandlung erforderlich. Die stationäre Massnahme sollte aus gutachterlicher Sicht in einer geschlossenen forensischpsychiatrischen Institution begonnen werden. In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte Dr. med. F.________, dass nur eine stationäre Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen; er äusserte zudem erneut Bedenken, inwieweit eine ambulante Massnahme wirksam sein könnte (pag. 1982 Z. 19 ff. und Z. 26 ff.).