Die Massnahmebedürftigkeit wird seitens des Beschuldigten denn auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Umstritten ist lediglich, welche Massnahme seinem Zustand angemessen ist. Hinsichtlich der angemessenen Massnahme hielten die Gutachter fest, dass nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet sei, der Gefahr weiterer