bis heute konnte er störungsspezifisch nicht behandelt werden. Nach dem Gesagten ist nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr u.a. für Gewaltdelikte (Körperverletzungen) resp. von der sehr ungünstigen Prognose gemäss Gutachten auszugehen. Unter Berücksichtigung der mit der Tatbegehung in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störung auf der einen Seite und der hohen Rückfallgefahr u.a. für Gewaltdelikte beziehungsweise der schlechten Legalprognose auf der anderen Seite erscheint die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten offensichtlich. Die Massnahmebedürftigkeit wird seitens des Beschuldigten denn auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.