1982 Z. 14 ff.). Im Übrigen hielt der Gutachter bereits im Rahmen der Beantwortung von Ergänzungsfragen (Schreiben vom 26. Oktober 2018) fest, dass prognostische Verbesserungen nur dann vorstellbar wären, wenn der Beschuldigte sich einer psychiatrischen Therapie, inkl. Pharmakotherapie, unterziehe und der soziale Empfangsraum verbessert werden könne; die räumliche Trennung alleine erachte er nicht als ausreichend, um die Rückfallgefahr deutlich zu verringern (pag. 1667). Hinzu kommt, dass aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschuldigten bereits zwei stationäre Massnahmen abgebrochen werden mussten; bis heute konnte er störungsspezifisch nicht behandelt werden.