Hinsichtlich eines allfälligen Wohnortwechsels des Beschuldigten hielt der Gutachter sodann fest, dass sich ein solcher sicherlich günstig auf den Konflikt (gemeint ist der Konflikt mit Frau J.________ und dem Straf- und Zivilkläger) resp. auf die Verfolgungssymptomatik auswirke, sofern keine Kontakte zu den anderen Beteiligten mehr stattfinde; damit könne man aber nicht alle Risiken ausschliessen (pag. 1982 Z. 6 ff.). Seiner Ansicht nach würden weiterhin die ungünstigen Risikofaktoren überwiegen resp. es gebe nur wenige protektive Faktoren, die für eine gute Prognose sprechen würden (pag. 1982 Z. 14 ff.).