Weiter hielt er fest, dass der Drogenentzug des Beschuldigten sicherlich günstig sei; es sei aber festzustellen, dass trotz Abstinenz im Gefängnis die wahnhafte Symptomatik weiterhin bestanden habe. Es gebe zwar durchaus Fälle, in welchen bei Sistierung des Konsums auch die Verfolgungsängste bzw. die Wahndynamik abnehme. Beim Beschuldigten sei dies aber nicht passiert, was eher ein Hinweis auf eine Chronifizierungstendenz sei (pag. 1981 Z. 43 ff. und pag. 1982 Z. 1 f.). Hinsichtlich eines allfälligen Wohnortwechsels des Beschuldigten hielt der Gutachter sodann fest, dass sich ein solcher sicherlich günstig auf den Konflikt (gemeint ist der Konflikt mit Frau J.______