Basel vom 18. April 2019 wird denn auch festgehalten, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt der Einzeltherapie Ansätze einer Krankheitseinsicht gezeigt habe; insgesamt sei die Legalprognose im Fall der Entlassung in ein offenes, unstrukturiertes Setting als sehr ungünstig zu werten (amtliche Akten BVD pag. 724 f.). Auch der Gutachter Dr. med. F.________ hielt in der oberinstanzlichen Verhandlung (nochmals) fest, dass die Risikomerkmale weiterhin vorhanden seien, da sich der Beschuldigte bis heute nicht auf eine psychiatrische Behandlung habe einlassen können (pag. 1980 Z. 35 ff.). Weiter hielt er fest, dass der Drogenentzug des Beschuldigten sicherlich günstig sei;