gefahr heute erheblich geringer resp. nicht mehr vorhanden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dr. med. F.________ hielt in seinem Gutachten fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die ungünstigen Faktoren eindeutig überwiegen würden. Insbesondere die schwergradige Ausprägung der bestehenden psychiatrischen Störung mit bisher ungünstigem Verlauf, ferner die geringen sozialen Ressourcen und unzureichenden therapeutischen Möglichkeiten würden die Legalprognose des Beschuldigten erheblich belasten. Die Gefahr von erneuter Körperverletzung, ferner auch Beschimpfungen und Drohungen sei als hoch zu werten.