1110: Das beschriebene Risikoprofil des Beschuldigten ergibt sich ganz überwiegend aus den psychischen Störungselementen von erheblicher Schwere). Dies wird von der Verteidigung denn auch nicht bestritten. Dass der Beschuldigte selber eine wahnhafte Störung verneint, zeigt seine fehlende Krankheitseinsicht deutlich auf, zumal er ja anderseits mit einer ambulanten Massnahme einverstanden ist (vgl. pag. 1993 Z. 6, Z. 10 f. und Z. 14 f.; vgl. auch pag. 1999). Der Beschuldigte wendet sich vorab gegen die vom Gutachter attestierte hohe Rückfallgefahr für Delikte aus dem Bereich der Anlasstaten. Er macht geltend, aufgrund seines geplanten Umzuges sowie seiner Drogenabstinenz sei die Rückfall-