Für die Kammer besteht daher kein Anlass, an den von den Gutachtern gestellten Diagnosen zu zweifeln, zumal es sich bei der Diagnose der UPK Basel - wie erwähnt - lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelt. Angesichts der erwähnten Diagnosen und der mit den Störungen verbundenen Defiziten kann ohne Weiteres von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Auch der Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Tatbegehung wird durch die Gutachter bejaht und lässt sich nachvollziehen (vgl. pag. 1110: Das beschriebene Risikoprofil des Beschuldigten ergibt sich ganz überwiegend aus den psychischen Störungselementen von erheblicher Schwere).