Dr. med. F.________ hielt dazu weiter fest, dass sich die Einschätzung der UPK Basel auf den Zeitraum der Hospitalisation bezogen habe und in Bezug auf die gesamte Vorgeschichte des Beschuldigten keine objektiven Informationen vorliegen würden; aus diesem Grund handle es sich - wie in der Diagnosenliste der UPK verzeichnet - lediglich um eine Verdachtsdiagnose (pag. 1982 Z. 40 ff.). Für die Kammer besteht daher kein Anlass, an den von den Gutachtern gestellten Diagnosen zu zweifeln, zumal es sich bei der Diagnose der UPK Basel - wie erwähnt - lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelt.