Anschliessend wird im erwähnten Bericht demgegenüber erwähnt, dass am ehesten von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen, eventuell zusätzlich zur vordiagnostizierten wahnhaften Störung, auszugehen sei. Der fragliche Bericht der UPK Basel ist also - wie Dr. med. F.________ nachvollziehbar ausführte - wohl so zu verstehen, dass die Verfolgungsängste des Beschuldigten im geschützte Rahmen nicht im Vordergrund standen (vgl. pag. 1980 Z. 32). Dr. med. F.__