1981 Z. 12 f.); die wahnhafte Störung habe auch im strafprozessualen Vollzug trotz Drogenabstinenz weiterhin bestanden (pag. 1981 Z. 43 f.), was ein Hinweis auf eine Chronifizierungstendenz sei (pag. 1982 Z. 1 f.). Zu erwähnen gilt sodann, dass sich die psychiatrischen Dienste Solothurn den Diagnosen des Gutachtens anschlossen; sie hielten in ihrem Austrittsbericht vom 20. Juli 2018 darüber hinaus fest, dass beim Beschuldigten im Verlauf seines Aufenthalts eine zunehmende Wahnentwicklung mit Versteifung auf