dessen Verteidigung die von den Gutachtern festgestellte Schuldunfähigkeit ja auch ausdrücklich akzeptierte. Die Gutachter diagnostizierten beim Beschuldigten - wie bereits oben erwähnt - eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2) sowie schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1). Die Gutachter gingen davon aus, dass beim Beschuldigten tatzeitzeitaktuell ein gravierendes psychiatrisches Störungsbild vorlag. In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte Dr. med. F.________ die erwähnten Diagnosen und führte aus, dass heute eine ähnliche Symptomatik vorliege (pag. 1981 Z. 12 f.);