1979 Z. 32 ff.). Das Gutachten ist schlüssig, transparent und enthält differenzierte, aktuelle Informationen zum Krankheitszustand des Beschuldigten. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung taugt es somit als Grundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Dies scheint im Übrigen auch unter den Parteien unbestritten zu sein, zumal der Beschuldigte resp. dessen Verteidigung die von den Gutachtern festgestellte Schuldunfähigkeit ja auch ausdrücklich akzeptierte.