716 ff.]). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten berücksichtigte Dr. med. F.________ in seinem Gutachten auch die Vorgeschichte mit Frau J.________ und dem Straf- und Zivilkläger. Zu dieser Thematik führte der Gutachter anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Übrigen aus, die tatsächlichen Ereignisse (u.a. mit Frau J.________ und dem Straf- und Zivilkläger) würden die Diagnosen nicht anzweifeln; ein Teil der Wahrnehmung des Beschuldigten könne tatsächlich einen Realitätsbezug haben, was die gestellte Diagnose aber nicht in Frage stelle (pag. 1979 Z. 32 ff.).