19. Erwägungen der Kammer Um die vorliegend angemessene Massnahme zu erkennen, stellt die Kammer insbesondere auf das Gutachten von Dr. med. F.________ und Dr. med. W.________ vom 5. Dezember 2017, die Ergänzungen zum Gutachten vom 26. Oktober 2018 (Beantwortung von Ergänzungsfragen, pag. 1666 ff.) sowie die Ausführungen von Dr. med. F.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. November 2019, wo er das Gutachten und die darin gezogenen Schlüsse bestätigte, ab.