Den Gefahren, die vom Täter zu befürchten sind, muss bei der Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Auch ausserstrafrechtliche Vorkehrungen, die direkt oder indirekt der Verbrechensverhütung dienen, sind bei der Anordnung strafrechtlicher Massnahmen nicht gänzlich bedeutungslos. Das Strafrecht bleibt aber autonom und geht den zivilrechtlichen Massnahmen vor. Die strafrechtliche Massnahme ist anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind.