Mit anderen Worten verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv zu sehen und sie im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (Urteil des BGer 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6.1; BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Den Gefahren, die vom Täter zu befürchten sind, muss bei der Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).