Dabei fällt im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Urteil des BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Mit anderen Worten verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv zu sehen und sie im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (Urteil des BGer 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6.1;