Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt - wie ebenfalls bereits erwähnt - für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Weiter muss die Massnahme notwendig sein und hat zu unterbleiben, wenn ein milderes Mittel ausreicht, den angestrebten Erfolg zu erzielen. Schliesslich hat zwischen Eingriff und angestrebtem Erfolg ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dabei fällt im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht.