18. Zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Speziellen Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmerecht, folglich auch bei der Anordnung von Massnahmen. Er wird im Strafgesetzbuch konkretisiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112). Die anzuordnende Massnahme muss - wie bereits erwähnt - geeignet sein, die Legalprognose des Betroffenen zu verbessern.