17. Allgemeine theoretische Ausführungen Nach Art. 19 Abs. 3 StGB können gegenüber dem schuldunfähigen Täter Massnahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden. Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO). Gemäss Art.