Insgesamt sei davon auszugehen, dass beim Beschuldigten tatzeitaktuell ein gravierendes psychiatrisches Störungsbild vorgelegen habe. Dieses Störungsbild habe ihn ganz erheblich betreffend Realitätsbezug und seiner Fähigkeit, das allfällige Unrecht seines deliktischen Verhaltens einzusehen, eingeschränkt. Somit sei beim Beschuldigten von nicht vorhandener Einsichtsfähigkeit und von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen. IV. Anordnung einer Massnahme